» Fahrlässigkeit « |
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht läßt. Grob fahrlässig handelt, wer
die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt. |
» Geschädigte « |
Jemand der geschlagen, vergewaltigt oder sexuell mißbraucht
wurde, ist Opfer einer Straftat und wird im Strafverfahren
als "Geschädigter" oder "Verletzter"
bezeichnet. Um die Doppelrolle als Opfer und Zeugen im
Verfahren zu verdeutlichen, wird hier von "verletzten
Zeugen" gesprochen. |
» Gesetz « |
ist im formellen Sinne jeder vom zuständigen Gesetzgebungsorgan
im Gesetzgebungsverfahren und in der dafür vorgesehenen
Weise verkündete Beschluß. Im materiellen Sinne ist Gesetz
jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl
von Personen eine allgemeinverbindliche Regelung enthält.
Gesetze im materiellen Sinne sind Satzungen und Rechtsverordnungen.
Es wird zwischen Bundes- und Landesgesetzen unterschieden.
Keine Gesetze sind Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften.. |
» Glaubwürdigkeitsgutachten « |
In vielen Verfahren stehen sich die Aussagen von Zeugen
und Beschuldigten gegenüber und widersprechen sich. Um
sich die Urteilsfindung zu erleichtern, kann das Gericht
einen Arzt oder Psychologen den Auftrag geben zu untersuchen,
ob es Anhaltspunkte dafür gibt, das ein Zeuge möglicherweise
etwas Falsches sagt. Das schriftliche Ergebnis dieser Untersuchung
wird Glaubwürdigkeitsgutachten genannt und in der Hauptverhandlung
in Auszügen mündlich vorgetragen. |
» Haftbefehl « |
Im Strafprozeß wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen
Haftbefehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind
der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig
ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale
der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der
Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende
Tatverdacht ergibt anzuführen. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten
bei der Verhandlung bekanntzugeben. Der Beschuldigte erhält
eine Abschrift des Haftbefehls. |
» Hauptverhandlung « |
Die Gerichtsverhandlung hat mehrere Bezeichnungen, wie
mündliche Hauptverhandlung, gerichtliche Hauptverhandlung,
Gerichtsverfahren, Sitzung oder (Gerichts-)Prozeß. Gemeint
ist immer das Gleiche. Die Hauptverhandlung ist das Kernstück
des gesamten Strafverfahrens. Nur das, was während der
Gerichtsverhandlung mündlich vorgetragen wird, ist für
das Urteil ausschlaggebend. Die Strafakten sind nur so
etwas wie ein Leitfaden für die Prozessbeteiligten. Der
schriftliche Inhalt zählt in der Gerichtsverhandlung nicht
mehr und darf auch nicht gegen den Angeklagten verwendet
werden. Aussagen, die in der Akte stehen, können jedoch
vom Gericht überprüft werden - auch durch nach fragen,
vor allem, wenn das Gericht Widersprüche in der Aussage
bei der Polizei und der vor Gericht sieht. |
» Jugendgerichtshilfe « |
wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den
Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Die Vertreter der
Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen
und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den
Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem
Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit,
der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern
sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. |
» Klageschrift « |
ist Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Im Zivilprozeß
muß die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstands und des
Grundes des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag
enthalten. Vgl. § 253 Zivilprozeßordnung. |