» Fahrlässigkeit «

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders grobem Maße verletzt.

» Geschädigte «

Jemand der geschlagen, vergewaltigt oder sexuell mißbraucht wurde, ist Opfer einer Straftat und wird im Strafverfahren als "Geschädigter" oder "Verletzter" bezeichnet. Um die Doppelrolle als Opfer und Zeugen im Verfahren zu verdeutlichen, wird hier von "verletzten Zeugen" gesprochen.

» Gesetz «

ist im formellen Sinne jeder vom zuständigen Gesetzgebungsorgan im Gesetzgebungsverfahren und in der dafür vorgesehenen Weise verkündete Beschluß. Im materiellen Sinne ist Gesetz jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen eine allgemeinverbindliche Regelung enthält. Gesetze im materiellen Sinne sind Satzungen und Rechtsverordnungen. Es wird zwischen Bundes- und Landesgesetzen unterschieden. Keine Gesetze sind Verwaltungsakte und Verwaltungsvorschriften..

» Glaubwürdigkeitsgutachten «

In vielen Verfahren stehen sich die Aussagen von Zeugen und Beschuldigten gegenüber und widersprechen sich. Um sich die Urteilsfindung zu erleichtern, kann das Gericht einen Arzt oder Psychologen den Auftrag geben zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, das ein Zeuge möglicherweise etwas Falsches sagt. Das schriftliche Ergebnis dieser Untersuchung wird Glaubwürdigkeitsgutachten genannt und in der Hauptverhandlung in Auszügen mündlich vorgetragen.

» Haftbefehl «

Im Strafprozeß wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt anzuführen. Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhandlung bekanntzugeben. Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haftbefehls.

» Hauptverhandlung «

Die Gerichtsverhandlung hat mehrere Bezeichnungen, wie mündliche Hauptverhandlung, gerichtliche Hauptverhandlung, Gerichtsverfahren, Sitzung oder (Gerichts-)Prozeß. Gemeint ist immer das Gleiche. Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des gesamten Strafverfahrens. Nur das, was während der Gerichtsverhandlung mündlich vorgetragen wird, ist für das Urteil ausschlaggebend. Die Strafakten sind nur so etwas wie ein Leitfaden für die Prozessbeteiligten. Der schriftliche Inhalt zählt in der Gerichtsverhandlung nicht mehr und darf auch nicht gegen den Angeklagten verwendet werden. Aussagen, die in der Akte stehen, können jedoch vom Gericht überprüft werden - auch durch nach fragen, vor allem, wenn das Gericht Widersprüche in der Aussage bei der Polizei und der vor Gericht sieht.

» Jugendgerichtshilfe «

wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.

» Klageschrift «

ist Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Im Zivilprozeß muß die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs und einen bestimmten Antrag enthalten. Vgl. § 253 Zivilprozeßordnung.





 

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