» Akte/Strafakte « |
Mit der Anzeige einer Straftat eröffnet die Polizei
oder die Staatsanwaltschaft eine Strafakte. In ihr werden
alle Briefe, Vermerke, Anträge, Beschlüsse und Vernehmungsprotokolle
gesammelt, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren geschrieben
worden sind. |
» Allgemeine Leistungsklage « |
ist eine in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich
geregelte Klageart, mit der eine Verurteilung zu einer
Leistung begehrt wird, die nicht Verwaltungsakt ist. |
» Akteneinsicht « |
ist die Möglichkeit, den Inhalt von Akten einer Behörde
unmittelbar kennenzulernen. Im Verwaltungsverfahren haben
die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren
betreffenden Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich
ist. Dies gilt nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie
die Arbeiten zur ihrer unmittelbaren Vorbereitung. |
» Amtsgericht « |
In der Regel findet die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht
statt, wenn der oder die Angeklagte kein höheres Strafmaß
als bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten hat.
Sexuelle Gewalt an Kindern und Schutzbefohlenen kann beim
Amtsgericht oder Landgericht angeklagt werden. Vergewaltigung
wird meistens beim Landgericht angeklagt. Im Gerichtssaal
des Amtsgerichts sitzen vorne ein hauptamtlicher Richter/Richterin
oder mit zwei Schöffen/Schöffinnen (Schöffengericht). Alle
Richter, egal ob hauptamtlich oder ehrenamtlich entscheiden
mit gleichem Stimmrecht über Schuld oder Unschuld des/der
Angeklagten und bestimmen die Höhe der Strafe. Das Amtsgericht
ist die unterste Stufe der Gerichtsleiter. Danach kommt
das Landgericht, gefolgt vom Oberlandesgericht und dem
Bundesgerichtshof als höchste Stufe (Instanz). |
» Amtsträger « |
ist nach § 11 StGB, wer nach deutschem Recht Beamter
oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei
einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren
Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. |
» Angeklagter/Angeklagte « |
Der/die Tatverdächtigte bekommen in jedem Abschnitt
des Strafverfahrens eine andere Bezeichnung. Im Ermittlungsverfahren
heißt es Beschuldigte/r, im Zwischenverfahren Angeschuldigte/r
und im Hauptverfahren Angeklagte/r. |
» Anhörung « |
ist die Möglichkeit zur Äußerung in einem gerichtlichen
oder behördlichen Verfahren. Verfassungsrechtlich ist das
Anhörungsrecht in Art.103 GG verankert. Den Beteiligten
am Verwaltungsverfahren ist das Anhörungsrecht in § 28
VwVfG eingeräumt. Danach ist, bevor ein Verwaltungsakt
erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift,
diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Nur unter den gesetzlich
genannten Voraussetzungen darf eine Anhörung unterbleiben. |
» Anklage « |
Wenn der Staatsanwalt davon überzeugt ist, daß gegen
einen Beschuldigten ausreichende Beweise vorliegen, um
eine Verurteilung zu erreichen, beantragt er beim Gericht,
daß es zu einer Hauptverhandlung kommt. In der Rechtssprache
heißt das: "Die Staatsanwaltschaft erhebt öffentliche
Klage". Zu diesem Zweck wird die Akte mit der Anklageschrift
an das zuständige Gericht geschickt. |
» Anklageschrift « |
Die Staatsanwaltschaft beschreibt mit eigenen Worten
und aus eigener Sicht, wie die Tat vermutlich abgelaufen
ist. Dabei werden auch die Paragraphen (§) aus dem Strafgesetzbuch
genannt, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll.
Dieses Schriftstück, das je nach Ausmaß der Tat(en) einen
Umfang von wenigen bis zu mehr als hundert Seiten haben
kann, wird Anklageschrift genannt. |
» Anzeige « |
Eine (Straf-)Anzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts
(einer Handlung z.B.) bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft,
die nach Meinung der anzeigenden Person eine Straftat ist
und deshalb Grund oder Anlass zu einer Strafverfolgung
gibt. |
» Augenschein « |
Augenschein ist jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung
durch eine für das Gericht oder die Behörde tätige Person
mit dem Ziel, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen
(z.B. durch Sehen, Riechen, Hören). |
» Beisitzende Richter « |
Wenn der Prozeß vor der Großen Strafkammer bzw. Jugendstrafkammer
beim Landgericht stattfindet, sitzen vorne drei Berufsrichter/innen
und zwei Schöffinnen. In der Mitte sitzt der oder die Vorsitzende.
Die Richterinnen daneben werden Beisitzende Richterinnen
genannt. Alle haben dafür Rechtswissenschaften/Jura studiert
und sind während der Hauptverhandlung mit einer schwarzen
Robe bekleidet. Sie kennen den Inhalt der Strafakte, die
mit der Anzeige angelegt wurde. Manchmal verhandelt die
Große(Jugend)Strafkammer auch nur mit zwei hauptamtlichen
Richterinnen und den beiden Schöffinnen. |
» Berufung « |
ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile
(vgl. z.B. § 511 ZPO, § 124 VwGO). Die Berufung ist zulässig,
wenn die Rechtszugvoraussetzungen vorliegen (u.a. Statthaftigkeit
und Einhaltung der Frist). Die Berufung eröffent eine zweite
Tatsacheninstanz, das heißt, das Berufungsgericht prüft
das erstinstanzliche Uerteil in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht. |
» Beschuldigte « |
Beschuldigter ist, wer in Verdacht steht, eine strafbare
Handlung begangen zu haben und deshalb bei der Polizei
oder der Staatsanwaltschaft angezeigt wird. |
» Beweis « |
ist das Mittel zur Überzeugung des Gerichts von der
Wahrheit einer Behauptung. |
»Beweisantrag « |
Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklagevertretung
können während der Gerichtsverhandlung beantragen, daß
ein Gegenstand oder die Aussage einer Person als Beweis
vor Gericht zugelassen wird. Über Ja oder Nein entscheiden
ausschließlich die Richterinnen. |
» Beweisaufnahme « |
ist die Erhebung des Beweises. Sie ist für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren in den §§ 96 ff. VwGO geregelt. Im Verwaltungsverfahren
ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen
und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht
gebunden. |
» Beweismittel « |
im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozeß sind
der Augenschein, der Zeuge, der Sachverständige, die Urkunde
und die Anhörung der Beteiligten. |
» Beweiswürdigung « |
ist die Bildung der Überzeugung von der Wahrheit oder
Unwahrheit einer Tatsache. Es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen
Überzeugung. |
» Bußgeld « |
ist ein unmittelbarer finanzieller Nachteil, welcher
bei einer Ordnungswidrigkeit angedroht und durchgesetzt
wird. Das Bußgeld wird im Rahmen eines Bußgeldverfahrens
verhängt. |
» Ermittlungsverfahren « |
Der erste Teil des gesamten Strafverfahrens heißt Ermittlungsverfahren
oder Vorverfahren. Es wird von der Staatsanwaltschaft geleitet.
Die Polizei hilft der Staatsanwaltschaft dabei, indem sie
Beschuldigte, Zeugen und Zeuginnen befragt und vorhandene
Beweise sichert. Das können z.B. Fotos oder Ergebnisse
einer ärztlichen Untersuchung sein. Die polizeilichen Ermittlungen
sind abgeschlossen, wenn die Polizei ausreichend ermittelt
hat und alles, was sie herausbekommen hat, an die Staatsanwaltschaft
weitergereicht wurde. Danach arbeitet die Staatsanwaltschaft
alleine weiter. Das gesamte Ermittlungsverfahren endet
mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft darüber, ob
sie das Verfahren beendet (einstellt) oder ob sie es zur
Hauptverhandlung kommen lassen will. |