28. Dezember 2001

Umtauschrecht

Frage:
Nehmen wir mal an das Hemd ist zu klein, das Parfum gefällt mir nicht oder ich habe eine Kaffeemaschine die defekt ist. Was kann ich denn nun wirklich ohne Probleme umtauschen?

A.H: Also wenn’s Hemd nach’m ersten waschen zu klein ist, also sprich wenn’s defekt ist, dann hab ich natürlich alle Gewährleistungsrechte wie sonst das ganze Jahr über auch. Da gehört auch dazu, dass man das gegen ordnungsgemäße Ware umtauscht.

Frage:
Das ist ein Qualitätsmangel?!

A.H:
Ja, das ist ein Qualitätsmangel !!
Bei einwandfreier Ware allerdings, und dass ist jetzt der entscheidende Punkt, wenn schon beim Kauf nicht etwas anderes vereinbart wurde, nämlich so ein Umtauschvorbehalt, dann sind Sie nämlich voll auf die Kulanz des Händlers angewiesen ob er's ihnen dann tauscht. Viele Leute meinen immer, man hätte bei allen Waren so ein 14-tägiges Umtauschrecht, das ist beim Versandhandel so, bei E-Com-merce auch bei Ratengeschichten aber nicht beim normalen Ladenkauf. Kommt ja auch keiner auf die Idee, wenn einem z.B. nach 14 Tagen die Farbe vom Auto nicht mehr gefällt, dass man dann das Auto wieder umtauscht. Also da hab' ich kein so'n Recht.

Frage:
Wie sähe das jetzt bei einem Geburtstagsgeschenk aus und ich sage gleich dazu..."es könnte sein meiner Freundin gefällt das Parfum nicht"....muss ich mir das auf den Bon draufschreiben lassen?

A.H:
Im Grunde muss ich beim Kauf das mit dem Händler schon fix vereinbaren. Am besten eben auf dem Bon zum Beispiel schon draufschreiben lassen, ja.

Frage:
Gibt's da noch ein paar Tricks, die vielleicht Sie als Richter parat haben wie man einen Händler dazu bewegen kann, dass er doch ein bisschen kulanter ist?

A.H: Also grundsätzlich gibt natürlich kein Händler das schon einmal vereinnahmte Geld, den sicheren Gewinn, gern wieder in bar heraus. Wenn er sich aber auch in sofortigen Umtausch in eine andere Ware nicht einlässt, dann würd' ich ihn einfach an der Ehre packen und sa-gen...."tja, dann war das wohl ein Ladenhüter was Sie mir gegeben haben, wenn Sie nix gegen andere Ware aus Ihrem Angebot umtauschen wollen"....oder ansonsten, wenn Sie nicht sofort was brauchen....Gutschein ! Und wenn gar nichts geht, dann würd' ich einfach sagen, dann bieten Sie ihm mehr an. Dann legen Sie ihm eben den 200 DM-Gutschein auf'n Tisch und zugleich noch 100 DM in bar drauf und sagen "....ich hätte jetzt gern 'nen Gutschein über 300 DM. Das wird sich sicher kein Händler entgehen lassen denke ich, denn dann macht der ein zusätzliches Geschäft.

Frage: Darf er aber den jetzt befristen, diesen Gutschein, also der muss aber in einem ¼ Jahr eingelöst sein ?

A.H:Da muss man jetzt natürlich unterscheiden. Also so einen Gutschein, den Sie so aushandeln, den kann er jederzeit befristen, weil das ist ja 'ne Frage der Kulanz, da kommt es drauf an was Sie aushandeln können. Wenn Sie allerdings 'nen Geschenkgutschein schon zu Weihnachten geschenkt bekommen, das ist sehr strittig unter den Gerichten. Es setzt sich immer mehr die Meinung durch, dass das eine unangemessene Benachteiligung wäre wenn so'n Gutschein ein Verfallsdatum hätte und das darf er nicht haben, d.h. er müsste dann, jetzt nach altem Recht bis zum Jahresende 30 Jahre eigentlich dann noch den Gutschein einlösen. Wenn's ein Gutschein ist, der erst im nächsten Jahr ausgestellt wird, dann reduziert sich das allerdings nach dem neuen Recht auf 3 Jahre.

Frage: Kommen wir noch mal auf die alten Geschenke von diesem Jahr zurück. Neues Gesetz haben Sie grade angesprochen, woll'n wir mal nicht darauf eingehen, das wird sonst so kompliziert. Wenn ich jetzt was habe, was mir nicht gefällt oder von dem ich glaube es könnte aus Kulanzgründen vielleicht zurückgenommen werden, wie lange habe ich dafür Zeit zum umtauschen?

A.H: Das ist auch 'ne Frage der Vereinbarung und der Kulanz, ja. Also es rentiert sich jetzt auch nicht zu sagen '....neues Recht gibt's ab nächstem Jahr, jetzt warte ich bis zum nächsten Jahr...', würd' ich auf keinen Fall machen. Sobald Sie merken, es passt nicht, versuchen Sie's, ne. Das ist eine Frage der Kulanz. Allerdings wenn Sie Gutscheine haben, dann würde ich mit dem Gutschein einzulösen warten bis zum nächsten Jahr, weil dann gilt nämlich für die Ware, die Sie anhand des Geschenkgutscheines übernehmen das neue Recht und dann haben Sie zum Beispiel 2 Jahre Gewährleistungsfrist.

Und das ist die Quizfrage:

Was sagt denn der Richter? Welche Antwort ist richtig?

A.H: Das erste was meine Schüler in jeder Vorlesung gelernt haben:
Auf juristische Fragen gibt's zwei Antworten die immer falsch sind; Die Antwort "ja" und die Antwort "nein"

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