28. Dezember 2001
Umtauschrecht |
Frage: |
A.H: Also wenns Hemd nachm ersten waschen zu klein ist, also sprich wenns defekt ist, dann hab ich natürlich alle Gewährleistungsrechte wie sonst das ganze Jahr über auch. Da gehört auch dazu, dass man das gegen ordnungsgemäße Ware umtauscht. |
Frage: |
A.H: |
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A.H: |
Frage: |
A.H: Also grundsätzlich gibt natürlich kein Händler das schon einmal vereinnahmte Geld, den sicheren Gewinn, gern wieder in bar heraus. Wenn er sich aber auch in sofortigen Umtausch in eine andere Ware nicht einlässt, dann würd' ich ihn einfach an der Ehre packen und sa-gen...."tja, dann war das wohl ein Ladenhüter was Sie mir gegeben haben, wenn Sie nix gegen andere Ware aus Ihrem Angebot umtauschen wollen"....oder ansonsten, wenn Sie nicht sofort was brauchen....Gutschein ! Und wenn gar nichts geht, dann würd' ich einfach sagen, dann bieten Sie ihm mehr an. Dann legen Sie ihm eben den 200 DM-Gutschein auf'n Tisch und zugleich noch 100 DM in bar drauf und sagen "....ich hätte jetzt gern 'nen Gutschein über 300 DM. Das wird sich sicher kein Händler entgehen lassen denke ich, denn dann macht der ein zusätzliches Geschäft. |
Frage: Darf er aber den jetzt befristen, diesen Gutschein, also der muss aber in einem ¼ Jahr eingelöst sein ? |
A.H:Da muss man jetzt natürlich unterscheiden. Also so einen Gutschein, den Sie so aushandeln, den kann er jederzeit befristen, weil das ist ja 'ne Frage der Kulanz, da kommt es drauf an was Sie aushandeln können. Wenn Sie allerdings 'nen Geschenkgutschein schon zu Weihnachten geschenkt bekommen, das ist sehr strittig unter den Gerichten. Es setzt sich immer mehr die Meinung durch, dass das eine unangemessene Benachteiligung wäre wenn so'n Gutschein ein Verfallsdatum hätte und das darf er nicht haben, d.h. er müsste dann, jetzt nach altem Recht bis zum Jahresende 30 Jahre eigentlich dann noch den Gutschein einlösen. Wenn's ein Gutschein ist, der erst im nächsten Jahr ausgestellt wird, dann reduziert sich das allerdings nach dem neuen Recht auf 3 Jahre. |
Frage: Kommen wir noch mal auf die alten Geschenke von diesem Jahr zurück. Neues Gesetz haben Sie grade angesprochen, woll'n wir mal nicht darauf eingehen, das wird sonst so kompliziert. Wenn ich jetzt was habe, was mir nicht gefällt oder von dem ich glaube es könnte aus Kulanzgründen vielleicht zurückgenommen werden, wie lange habe ich dafür Zeit zum umtauschen? |
A.H: Das ist auch 'ne Frage der Vereinbarung und der Kulanz, ja. Also es rentiert sich jetzt auch nicht zu sagen '....neues Recht gibt's ab nächstem Jahr, jetzt warte ich bis zum nächsten Jahr...', würd' ich auf keinen Fall machen. Sobald Sie merken, es passt nicht, versuchen Sie's, ne. Das ist eine Frage der Kulanz. Allerdings wenn Sie Gutscheine haben, dann würde ich mit dem Gutschein einzulösen warten bis zum nächsten Jahr, weil dann gilt nämlich für die Ware, die Sie anhand des Geschenkgutscheines übernehmen das neue Recht und dann haben Sie zum Beispiel 2 Jahre Gewährleistungsfrist. |
Und das ist die Quizfrage: |
A.H: Das erste was meine Schüler in jeder Vorlesung gelernt
haben: |
by Pega |